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§ 1 - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 1 Begriffsbestimmungen für Vieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse



Im Sinne dieses Gesetzes sind

Vieh: Rinder, Kälber, Schweine und Schafe,

Fleisch: Teile dieser Tiere, sofern sie sich zum Genuß für Menschen eignen,

Fleischerzeugnisse: Fleisch in be- oder verarbeitetem Zustande (einschließlich Konserven) - auch unter Zusatz anderer Lebensmittel - sowie Schlachtfette.

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