(1) Schlachtvieh darf auf Großmärkten und Schlachtviehmärkten nur nach Lebendgewicht gehandelt werden.
(2) Das Lebendgewicht ist unmittelbar nach dem Verkauf auf den amtlichen Waagen festzustellen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundesministerium zur Erleichterung des Handels mit Schlachtvieh durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zulassen, daß Schlachtvieh auch nach Schlachtgewicht gehandelt wird, und die Voraussetzungen für den Handel nach Schlachtgewicht festlegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können Vorschriften erlassen werden über das Verfahren zur Bestimmung von Märkten, auf denen Schlachtvieh nach Schlachtgewicht gehandelt werden darf, über die Feststellung des Schlachtgewichts, über die Verpflichtung zur Einreihung des geschlachteten Viehs in die gesetzlichen Handelsklassen für Fleisch und die entsprechende Kennzeichnung, über das Verfahren der Einreihung und der Kennzeichnung sowie über den Inhalt des Marktschlußscheines (§
10) beim Handel nach Schlachtgewicht; §
10 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (7. ViehFlGDV)
V. v. 28.05.1976 BGBl. I S. 1317; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186