(1) Die obersten Landesbehörden können anordnen, daß auf Großmärkten und Schlachtviehmärkten Schlachtvieh nur durch Agenturen (Agenten und landwirtschaftliche Viehverkaufsstellen der Viehverwertungsgenossenschaften) verkauft werden darf, und Vorschriften über die Sicherheitsleistung der Agenturen erlassen.
(2) Agenturen für Schlachtvieh dürfen auf Großmärkten und Schlachtviehmärkten, auf denen sie tätig sind, weder Verkäufe noch Käufe auf eigene Rechnung abschließen.
§ 23 ViehFlG Ordnungswidrigkeiten ... des § 8 oder § 11 zuwiderhandelt, 2. als Agent den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 zuwider Schlachtvieh für eigene Rechnung kauft oder verkauft, 3. ... oder -räumen nicht gestattet, 8. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 5 oder § 14e Abs. 4 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt, soweit sie ...