(1) Auf Großmärkten darf Vieh nur zum Zwecke des Verkaufs aufgetrieben werden.
(2) Die auf Großmärkten zum Verkauf gestellten Schlachttiere dürfen, solange sie nicht verkauft sind und für sie kein Marktschlußschein (§
10 Abs. 1) ausgestellt ist, nicht mit besonderen Käuferzeichen versehen oder für bestimmte Käufer von den übrigen zum Verkauf gestellten Tieren abgetrennt werden.