(1) Auf Großmärkten sind die beim Verkauf von Schlachtvieh erzielten Preise nach Handelsklassen zu notieren. Diese Notierung erfolgt anhand der Marktschlußscheine des Gesamtauftriebes durch eine Notierungskommission, deren Zusammensetzung und Leitung die obersten Landesbehörden regeln.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß für bestimmte Gebiete die auf verschiedenen Großmärkten festgestellten Preise zu einer Notierung zusammengefaßt werden.
(3) Das Ergebnis der Notierung ist als "Amtliche Preisnotierung" des Schlachtviehgroßmarktes oder der Schlachtviehgroßmärkte festzuhalten und umgehend zu veröffentlichen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Preise von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgestellt und das Ergebnis als "Amtliche Preisfeststellung" des Schlachtviehgroßmarktes oder der Schlachtviehgroßmärkte umgehend veröffentlicht wird.
(5) Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Handelsklassen für Schlachtvieh und über das Verfahren der Einreihung in die Handelsklassen und der Notierung der Preise für Schlachtvieh erlassen.
Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (7. ViehFlGDV)
V. v. 28.05.1976 BGBl. I S. 1317; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186