(1) Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorschreiben, daß in den Fällen des §
14b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
- 1.
- die Inhaber der meldepflichtigen Betriebe Fleisch unmittelbar nach der Schlachtung in gesetzliche Handelsklassen einreihen und entsprechend kennzeichnen lassen müssen,
- 2.
- das Gewicht des in Handelsklassen einzureihenden Fleisches festzustellen ist und wie diese Feststellung vorzunehmen ist,
- 3.
- dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handelsklasse, in die das Fleisch eingereiht worden ist, und das festgestellte Gewicht mitzuteilen ist.
(2) Die Einreihung in Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung ist von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder durch einen von dieser Behörde hierfür öffentlich bestellten Sachverständigen vorzunehmen. Für die Bestellung gilt §
36 der
Gewerbeordnung entsprechend.