§ 3 GRWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung | § 3 GRWG n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Förderungsarten | |
(Text alte Fassung) Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung von Investitionszuschüssen, Darlehen, Zinszuschüssen und Bürgschaften bestehen. | (Text neue Fassung) Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und Bürgschaften bestehen. |