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Änderung § 4 GRWG vom 14.09.2007

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§ 4 GRWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung
§ 4 GRWG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Gemeinsamer Rahmenplan


(Text neue Fassung)

§ 4 Gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung


vorherige Änderung

(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt.

(2) Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der Finanzplanung aufzustellen, jedes Jahr sachlich zu prüfen, der Entwicklung anzupassen und dementsprechend fortzuführen. Die mehrjährige Finanzplanung des Bundes und der Länder ist zu berücksichtigen.



(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung aufgestellt.

(2) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen ist nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europäischen Kommission auszugestalten. Er ist regelmäßig weiterzuentwickeln.

(3) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen umfasst insbesondere:

1. die Festlegung
der Fördergebiete nach § 1 Abs. 2 nach einem sachgerechten Bewertungsverfahren,

2. die förderfähigen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1,

3. Voraussetzungen, Art
und Intensität der Förderung,

4. die sachgerechte Verteilung der Bundesmittel auf die Länder,

5. Regelungen über die Mittelbereitstellung und Rückforderungen zwischen Bund und Ländern,

6. Berichtswesen, Evaluierung und statistische Auswertungen.