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§ 3 - Siebdruckermeisterverordnung (SiebdrMstrV)

V. v. 03.02.1982 BGBl. I S. 116; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2126
Geltung ab 01.07.1982; FNA: 7110-3-72 Handwerk im Allgemeinen

§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehenden Arbeiten anzufertigen:

1.
ein Siebdruck-Erzeugnis, bestehend aus Negativtext- und aus Bildteilen, in drei Farben im Mindestformat DIN A 3 zu zwei Nutzen nach Vorlage,

2.
ein Siebdruck-Erzeugnis aus einem beliebigen siebdruckfähigen Material in mindestens drei Farben im Mindestformat DIN A 2 in freier Gestaltung.

(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

1.
Filmmontagen,

2.
Stand- und Einteilungsbogen,

3.
Druckskala,

4.
15 Druckbogen jeder Farbe,

5.
15 Fortdruckbogen im Zusammendruck.

Der Arbeit nach Abs. 1 Nr. 2 ist zusätzlich der Entwurf beizufügen.

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