Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2006 aufgehoben
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2. Abschnitt - Siebdruckermeisterverordnung (SiebdrMstrV)

V. v. 03.02.1982 BGBl. I S. 116; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2126
Geltung ab 01.07.1982; FNA: 7110-3-72 Handwerk im Allgemeinen
2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
§ 3 Meisterprüfungsarbeit
§ 4 Arbeitsprobe
§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als fünf Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehenden Arbeiten anzufertigen:

1.
ein Siebdruck-Erzeugnis, bestehend aus Negativtext- und aus Bildteilen, in drei Farben im Mindestformat DIN A 3 zu zwei Nutzen nach Vorlage,

2.
ein Siebdruck-Erzeugnis aus einem beliebigen siebdruckfähigen Material in mindestens drei Farben im Mindestformat DIN A 2 in freier Gestaltung.

(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

1.
Filmmontagen,

2.
Stand- und Einteilungsbogen,

3.
Druckskala,

4.
15 Druckbogen jeder Farbe,

5.
15 Fortdruckbogen im Zusammendruck.

Der Arbeit nach Abs. 1 Nr. 2 ist zusätzlich der Entwurf beizufügen.

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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
Anfertigen der Kopiervorlage für die dritte Farbe aus Maskierfilm im Handschnitt bei Vorgabe eines Strich- und eines Rasterdias,

2.
Anfertigen von Kontakten für mehrere Nutzen,

3.
Anfertigen des Stand- und Einteilungsbogens mit Paß-, Schneide- und Anlagemarken,

4.
Montieren der Farbauszüge mit Paß-, Schneide- und Anlagemarken,

5.
Anfertigen der Siebdruckformen,

6.
Einrichten der Siebdruckmaschine,

7.
Nachmischen der drei Farben nach vorgegebenem Muster,

8.
Drucken von 15 Bogen jeder Farbe und von 15 Fortdruckbogen im Zusammendruck.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Zahlensysteme,

b)
Flächenberechnungen,

c)
Dichteberechnungen,

d)
Gewichtsberechnungen,

e)
Mengenberechnungen,

f)
statistische Berechnungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
anwendungsbezogene Chemie und Physik,

b)
Druckvorlagenherstellung,

c)
Druckformherstellung,

d)
Druck,

e)
Weiterverarbeitung,

f)
Qualitätskontrolle,

g)
berufsbezogene anerkannte Regeln der Technik,

h)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung;

3.
Werkstoffkunde:

a)
Bedruckstoffe,

b)
Druckfarben,

c)
lichtempfindliche Materialien,

d)
Klebestoffe,

e)
Schmierstoffe,

f)
Werkstoffnormen;

4.
Betriebstechnik:

a)
Wartung und Instandsetzung technischer Betriebsmittel,

b)
Energie- und Wasserversorgung und Entsorgung,

c)
Steuer- und Regeltechnik;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und die Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5.



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