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§ 4 - Siebdruckermeisterverordnung (SiebdrMstrV)

V. v. 03.02.1982 BGBl. I S. 116; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2126
Geltung ab 01.07.1982; FNA: 7110-3-72 Handwerk im Allgemeinen

§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
Anfertigen der Kopiervorlage für die dritte Farbe aus Maskierfilm im Handschnitt bei Vorgabe eines Strich- und eines Rasterdias,

2.
Anfertigen von Kontakten für mehrere Nutzen,

3.
Anfertigen des Stand- und Einteilungsbogens mit Paß-, Schneide- und Anlagemarken,

4.
Montieren der Farbauszüge mit Paß-, Schneide- und Anlagemarken,

5.
Anfertigen der Siebdruckformen,

6.
Einrichten der Siebdruckmaschine,

7.
Nachmischen der drei Farben nach vorgegebenem Muster,

8.
Drucken von 15 Bogen jeder Farbe und von 15 Fortdruckbogen im Zusammendruck.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.