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§ 5 - Siebdruckermeisterverordnung (SiebdrMstrV)

V. v. 03.02.1982 BGBl. I S. 116; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2126
Geltung ab 01.07.1982; FNA: 7110-3-72 Handwerk im Allgemeinen

§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Zahlensysteme,

b)
Flächenberechnungen,

c)
Dichteberechnungen,

d)
Gewichtsberechnungen,

e)
Mengenberechnungen,

f)
statistische Berechnungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
anwendungsbezogene Chemie und Physik,

b)
Druckvorlagenherstellung,

c)
Druckformherstellung,

d)
Druck,

e)
Weiterverarbeitung,

f)
Qualitätskontrolle,

g)
berufsbezogene anerkannte Regeln der Technik,

h)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung;

3.
Werkstoffkunde:

a)
Bedruckstoffe,

b)
Druckfarben,

c)
lichtempfindliche Materialien,

d)
Klebestoffe,

e)
Schmierstoffe,

f)
Werkstoffnormen;

4.
Betriebstechnik:

a)
Wartung und Instandsetzung technischer Betriebsmittel,

b)
Energie- und Wasserversorgung und Entsorgung,

c)
Steuer- und Regeltechnik;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und die Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5.

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