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§ 5 - Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)

Artikel 1 G. v. 12.04.2001 BGBl. I S. 530; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.04.2001 BGBl. I S. 530
Geltung ab 21.04.2001; FNA: 7824-6 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 5 Strafvorschriften



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.



 

Zitierungen von § 5 HundVerbrEinfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HundVerbrEinfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HundVerbrEinfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 HundVerbrEinfG Einziehung
... eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 begangen worden, so können 1.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

FIDE-Verzeichnis-Verordnung (FIDEVerzV)
V. v. 05.10.2011 BGBl. I S. 2057; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 1 FIDEVerzV (vom 14.05.2024)
... 1 Nummer 3 Variante 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, v) § 5 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes ; 5. Straftaten gegen Vorschriften über den Warenverkehr zum Schutz des Menschen, ...