Die Unterbrechung der gesetzlichen Fristen zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften gemäß Artikel
6 Abs. 1 des
Flutopfersolidaritätsgesetzes wird über den 31. Dezember 2002 hinaus verlängert. Sie endet spätestens am 30. Juni 2003.