Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Verlängerung der Unterbrechung von Insolvenzantragsfristen nach dem Flutopfersolidaritätsgesetz (FlutOInsOV k.a.Abk.)

V. v. 16.12.2002 BGBl. I S. 4543; aufgehoben durch Artikel 58 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 31.12.2002; FNA: 610-6-14/1-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1



Die Unterbrechung der gesetzlichen Fristen zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften gemäß Artikel 6 Abs. 1 des Flutopfersolidaritätsgesetzes wird über den 31. Dezember 2002 hinaus verlängert. Sie endet spätestens am 30. Juni 2003.



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