| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010) |
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)neugefasst durch B. v. 06.06.1983 BGBl. I S. 645, 1680; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2846; Geltung ab 01.08.1983 FNA: 2212-2; 2 Verwaltung 22 Kulturelle Angelegenheiten 221 Bildung, Wissenschaft und Forschung Änderungen / Synopse | 50 Gesetze verweisen aus 129 Artikeln auf Bundesausbildungsförderungsgesetz Abschnitt VII Vorausleistung und Anspruchsübergang§ 38 Übergang von anderen AnsprüchenHat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch auf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, geht dieser mit der Zahlung in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über. Die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. |