(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Fall einer vom Deutschen Bundestag auf Antrag der Bundesregierung durch Beschluss festgestellten bundesweiten Notlage für Auszubildende im Hinblick auf erhebliche Nachfrageeinbrüche auf dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten (Notlage) den Kreis der Förderungsberechtigten nach diesem Gesetz vorübergehend auszuweiten. 2Der Deutsche Bundestag hat die Feststellung der Notlage wieder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen. 3Die Feststellung der Notlage gilt als aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 auf Antrag der Bundesregierung das Fortbestehen der Notlage feststellt.
(2) 1Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Deutschen Bundestag mitzuteilen. 2Die Rechtsverordnung ist unverzüglich aufzuheben oder zu ändern, soweit es der Deutsche Bundestag binnen vier Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung verlangt.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann insbesondere für Auszubildende, die an einer Ausbildungsstätte nach
§ 2 im Inland ausgebildet werden, bestimmt werden, dass Förderungsvoraussetzungen nach
§ 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und den
§§ 7,
10,
11 und
15 Absatz 2 Satz 1 und nach
§ 48 nicht anzuwenden sind.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist vorzusehen,
- 1.
- dass im Einzelfall nur unter der Voraussetzung des Nachweises einer individuellen Betroffenheit von der Notlage
- a)
- Ausbildungsförderung nach § 17 Absatz 1 oder
- b)
- im Fall des Besuchs höherer Fachschulen, Akademien oder Hochschulen sowie bei Praktika im Zusammenhang mit solchen Ausbildungen Ausbildungsförderung nach § 17 Absatz 2
geleistet wird, und
- 2.
- wie der nach Nummer 1 erforderliche Nachweis zu führen ist.
(5)
1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann vorgesehen werden, dass ohne Nachweis einer individuellen Betroffenheit von der Notlage im Sinne des Absatzes 4 abweichend von
§ 17 Absatz 1 oder 2 Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen geleistet wird.
2Sobald der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der Notlage in zwei aufeinander folgenden Beschlüssen festgestellt hat, kann in der Rechtsverordnung abweichend von Absatz 4 vorgesehen werden, dass Ausbildungsförderung nur nach Satz 1 geleistet wird.
(6) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden,
- 1.
- dass kürzere Bewilligungszeiträume als nach § 50 Absatz 3 für den Regelfall bestimmt anzuwenden sind,
- 2.
- dass die Höhe der Förderung abweichend von § 11 Absatz 1 auf einen in der Rechtsverordnung festgesetzten monatlichen Höchstbetrag begrenzt ist,
- 3.
- dass die Antragstellenden im Fall der Förderung nach Absatz 5 die Höhe der monatlichen Auszahlungsrate bis zu einem in der Rechtsverordnung festgesetzten Höchstbetrag selbst bestimmen können.
(7) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 tritt spätestens mit dem Ende des Monats außer Kraft, der auf die Aufhebung der Notlage durch den Deutschen Bundestag folgt.
(8) Eine Förderung auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich zu
§ 55 Absatz 2 als weiteres Erhebungsmerkmal zu erfassen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.11.1971 BGBl. I S. 1822
Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1796
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
neugefasst durch B. v. 22.01.1976 BGBl. I S. 207; aufgehoben durch Artikel 19 G. v. 22.12.1983 BGBl. S. 1532; zuletzt geändert durch Artikel 58 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304; Teile, die die Rückzahlung von Darlehen betreffen, gelten weiter