BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 82 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundsatz Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung § 2 Ausbildungsstätten § 3 Fernunterricht § 4 Ausbildung im Inland § 5 Ausbildung im Ausland § 5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten § 6 Förderung der Deutschen im Ausland § 6a (aufgehoben) § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung Abschnitt II Persönliche Voraussetzungen § 8 Staatsangehörigkeit § 9 Eignung § 10 Alter Abschnitt III Leistungen § 11 Umfang der Ausbildungsförderung § 12 Bedarf für Schüler § 12a (aufgehoben) § 13 Bedarf für Studierende § 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag § 14 Bedarf für Praktikanten § 14a Zusatzleistungen in Härtefällen § 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag) § 15 Förderungsdauer § 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung § 15b Aufnahme und Beendigung der Ausbildung § 16 Förderungsdauer im Ausland § 17 Förderungsarten § 18 Darlehensbedingungen § 18a Einkommensabhängige Rückzahlung § 18b Teilerlaß des Darlehens § 18c Bankdarlehen § 18d Kreditanstalt für Wiederaufbau § 19 Aufrechnung § 20 Rückzahlungspflicht Abschnitt IV Einkommensanrechnung § 21 Einkommensbegriff § 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden § 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden § 24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners § 25a (aufgehoben) § 25b (aufgehoben) Abschnitt V Vermögensanrechnung § 26 Umfang der Vermögensanrechnung § 27 Vermögensbegriff § 28 Wertbestimmung des Vermögens § 29 Freibeträge vom Vermögen § 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag §§ 31 bis 34 (aufgehoben) Abschnitt VI § 35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge Abschnitt VII Vorausleistung und Anspruchsübergang § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung § 37 Übergang von Unterhaltsansprüchen § 38 Übergang von anderen Ansprüchen Abschnitt VIII Organisation § 39 Auftragsverwaltung § 40 Ämter für Ausbildungsförderung § 40a Landesämter für Ausbildungsförderung § 41 Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung § 42 (aufgehoben) § 43 (aufgehoben) § 44 Beirat für Ausbildungsförderung Abschnitt IX Verfahren § 45 Örtliche Zuständigkeit § 45a Wechsel in der Zuständigkeit § 46 Antrag § 47 Auskunftspflichten § 47a Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten § 49 Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland § 50 Bescheid § 51 Zahlweise § 52 (aufgehoben) § 53 Änderung des Bescheides § 54 Rechtsweg § 55 Statistik Abschnitt X § 56 Aufbringung der Mittel Abschnitt XI Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften § 57 (aufgehoben) § 58 Ordnungswidrigkeiten § 59 Verordnungsermächtigung für Fälle bundesweiter Notlagen § 60 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht § 61 Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung § 62 (aufgehoben) § 63 (aufgehoben) § 64 (aufgehoben) § 65 Weitergeltende Vorschriften | |
(Text alte Fassung) § 66 (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 66 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts |
§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung § 66b Übergangsvorschrift aus Anlass des Endes des Übergangszeitraums nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft § 67 (aufgehoben) § 68 (Inkrafttreten) | |
§ 66 (aufgehoben) | § 66 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts |
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter. |