Die §§
72a und
87b bis 87d gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung ... § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die ... gilt entsprechend." 11. Nach § 87a werden die folgenden §§ 87b bis 87e eingefügt: „§ 87b Bedingungen für die elektronische ... auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die ...