§ 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
(1) 1Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. 2Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. 3Die Finanzbehörden dürfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde für die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
(2)
1Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach
§ 30 Absatz 2 Nummer 1 geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder die betroffene Person einen Antrag auf Mitteilung stellt.
2Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
(3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind berechtigt, die nach
§ 30 geschützten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
Frühere Fassungen von § 31 AO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 31 AO
Zitat in folgenden NormenBeitragsverfahrensverordnung (BVV)
V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
§ 10 BVV Mitwirkung (vom 01.01.2016) ... einzusehen und eine versicherungs- und beitragsrechtliche Auswertung vorzunehmen. § 31 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (3) Bei ...
EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)
Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 15 EUAHiG Verwendung von Informationen und Dokumenten ... für einen vergleichbaren Zweck nach deutschem Recht unter Beachtung der §§ 30, 31 , 31a und 31b der Abgabenordnung zulässig ist. (2) Ist das zentrale ... für einen vergleichbaren Zweck nach deutschem Recht unter Beachtung der §§ 30, 31 , 31a und 31b der Abgabenordnung zulässig ist. (4) Sämtliche Informationen und ...
EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG)
Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
Handwerksordnung
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 113 HwO (vom 26.11.2019) ... Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung . Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren ...
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
G. v. 27.07.1981 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 13 KSVG (vom 01.01.2023) ... kann anlässlich einer Prüfung bei Versicherten personenbezogene Daten nach § 31 Absatz 2 der Abgabenordnung bei den Finanzbehörden ...
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 17 ReRaG Änderung der Abgabenordnung ... geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt." 9. In § 31 Absatz 2 Satz 1 , § 31a Absatz 1 und § 31b Absatz 1 wird jeweils das Wort „Verhältnisse" ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zitate in aufgehobenen TitelnBeitragsüberwachungsverordnung
neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1930; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
§ 5 BeitrÜV Mitwirkung ... sind die Gründe festzuhalten, wenn von einer Auswertung abgesehen wurde. § 31 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt ...
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