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Änderung § 62 AO vom 19.12.2006

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§ 62 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung
§ 62 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung


(Text alte Fassung)

Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei staatlich beaufsichtigten Stiftungen, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden.

(Text neue Fassung)

Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)