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Artikel 10 - Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)

Artikel 10 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 10 wird in 14 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2006 AO § 3, § 6, § 19, § 62, § 67, § 87a, § 89, § 139b, § 139d, § 172, § 178a (neu), § 224, § 348, § 367, mWv. 1. Januar 2007 § 58, § 64, § 67, § 68, § 138, § 152, § 162, § 238, § 240

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Abgabenordnung (AO)".

2.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 178 folgende Angabe eingefügt:

„§ 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden".

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird die Angabe „Kosten (§ 178, §§ 337 bis 345)" durch die Angabe „Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345)" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu."

4.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,".

5.
Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen."

6.
In § 62 werden die Wörter „bei staatlich beaufsichtigten Stiftungen" und das anschließende Komma gestrichen.

7.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Anwendungsbereich" die Wörter „des Krankenhausentgeltgesetzes oder" eingefügt und das Wort „Pflegetage" durch die Wörter „Belegungstage oder Berechnungstage" ersetzt.

8.
§ 87a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle der Absätze 3 und 4 neben der qualifizierten elektronischen Signatur bis zum 31. Dezember 2011 auch ein anderes sicheres Verfahren zulassen, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind. Die Verwendung des anderen sicheren Verfahrens ist zu evaluieren."

9.
§ 89 wird folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Finanzbehörden" durch die Wörter „Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.

b)
Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

„(3) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 werden Gebühren nach den Absätzen 4 und 5 erhoben. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen. Wird ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen, kann die Gebühr ermäßigt werden.

(4) Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde und mindestens 100 Euro.

(5) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, bestimmt sich die Gebühr in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5 000 Euro."

10.
§ 139b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:

„Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung registrierten Einwohner ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal zu vergeben. Dieses übermitteln sie zusammen mit den Daten nach Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab dem Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals, der durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund von Artikel 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bestimmt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der zuständigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit und löscht das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal anschließend."

b)
Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."

c)
In Absatz 8 werden nach den Wörtern „Angabe der Identifikationsnummer" die Wörter „oder, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals" eingefügt.

11.
In § 139d Nr. 4 wird die Angabe „§ 139b Abs. 6 und 7" durch die Angabe „§ 139b Abs. 6 bis 9" ersetzt.

12.
Dem § 172 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend."

13.
Nach § 178 wird folgender § 178a eingefügt:

„§ 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zur einvernehmlichen Besteuerung von noch nicht verwirklichten Geschäften eines Steuerpflichtigen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 des Außensteuergesetzes oder zur zukünftigen einvernehmlichen Gewinnaufteilung zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte oder zur zukünftigen einvernehmlichen Gewinnermittlung einer inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens (Vorabverständigungsverfahren) Gebühren, die vor Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens durch das Bundeszentralamt für Steuern festzusetzen sind. Diese Eröffnung geschieht durch die Versendung des ersten Schriftsatzes an den anderen Staat. Hat ein Antrag Vorab-verständigungsverfahren mit mehreren Staaten zum Ziel, ist für jedes Verfahren eine Gebühr festzusetzen und zu entrichten. Das Vorabverständigungsverfahren wird erst eröffnet, wenn die Gebührenfestsetzung unanfechtbar geworden und die Gebühr entrichtet ist; wird ein Herabsetzungsantrag nach Absatz 4 gestellt, muss auch darüber unanfechtbar entschieden sein.

(2) Die Gebühr beträgt 20.000 Euro (Grundgebühr) für jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1; der Antrag eines Organträgers im Sinne des § 14 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, der entsprechende Geschäfte seiner Organgesellschaften mit umfasst, gilt als ein Antrag. Stellt der Antragsteller einer bereits abgeschlossenen Verständigungsvereinbarung einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer, beträgt die Gebühr 15 000 Euro (Verlängerungsgebühr). Ändert der Antragsteller seinen Antrag vor der Entscheidung über den ursprünglichen Antrag oder stellt er während der Laufzeit der Verständigungsvereinbarung einen Antrag auf Änderung der Verständigungsvereinbarung, wird eine zusätzliche Gebühr von 10 000 Euro für jeden Änderungsantrag erhoben (Änderungsgebühr); dies gilt nicht, wenn die Änderung vom Bundeszentralamt für Steuern oder vom anderen Staat veranlasst worden ist.

(3) Sofern die Summe der von dem Vorabverständigungsverfahren erfassten Geschäftsvorfälle die Beträge des § 6 Abs. 2 Satz 1 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296) voraussichtlich nicht überschreitet, beträgt die Grundgebühr 10 000 Euro, die Verlängerungsgebühr 7 500 Euro und die Änderungsgebühr 5 000 Euro.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern kann die Gebühr nach Absatz 2 oder 3 auf Antrag herabsetzen, wenn deren Entrichtung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte bedeutet und das Bundeszentralamt für Steuern ein besonderes Interesse der Finanzbehörden an der Durchführung des Vorabverständigungsverfahrens feststellt. Der Antrag ist vor Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens zu stellen; ein später gestellter Antrag ist unzulässig.

(5) Im Fall der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags, oder wenn das Vorabverständigungsverfahren scheitert, wird die unanfechtbar festgesetzte Gebühr nicht erstattet."

14.
§ 224 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs,".

15.
In § 348 werden in Nummer 5 der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3."

16.
Nach § 367 Abs. 2 werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde."

17.
In § 58 Nr. 7 Buchstabe a, § 64 Abs. 6, § 67 Abs. 1 und 2, § 68 Nr. 2 und 3 Buchstabe c, § 138 Abs. 2 Nr. 3, § 152 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 4 Satz 2, § 238 Abs. 1 Satz 1 und § 240 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 10 JStG 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 JStG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 JStG 2007 Inkrafttreten
... 9, 11 bis 13, Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 7 bis 10, Artikel 7 Nr. 6 Buchstabe b, Artikel 10 Nr. 17 und die Artikel 15, 18 und 19 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 1c EGAO Krankenhäuser (vom 19.12.2006)
... 1. Januar 1995 anzuwenden. (3) § 67 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist ab dem 1. Januar 2003 ...
§ 1f EGAO Satzung (vom 01.01.2009)
... § 62 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle staatlich beaufsichtigten ...
§ 6 EGAO Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung (vom 19.12.2006)
... 224 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt erstmals, wenn ein Scheck nach dem 31. ...
§ 18a EGAO Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen (vom 19.12.2006)
... (12) § 172 Abs. 3 und § 367 Abs. 2b der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 Nr. 12 und 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gelten auch, soweit Aufhebungs- ...

Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV)
V. v. 30.11.2007 BGBl. I S. 2783; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Eingangsformel StAuskV
... der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), der zuletzt durch Artikel 10 Nr. 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, verordnet das ...

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Eingangsformel 3. StRVÄndV *)
... 2003 (BGBl. I S. 2645; 2004 I S. 591) eingefügt sowie § 139d Nummer 4 durch Artikel 10 Nummer 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, des ...

Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Eingangsformel 6. StRVÄndV
... 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) und § 139d Nummer 4 durch Artikel 10 Nummer 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878 ) geändert worden ist, sowie des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Erbschaftsteuer- ...

Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3380
Eingangsformel StDÜVÄndV
... Grund - des § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 10 Nr. 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) neu gefasst worden ist, - ...

Verordnung zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1185
Eingangsformel StIdVuaÄndV
... Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, 2004 I S. 591) eingefügt und § 139d Nr. 4 durch Artikel 10 Nr. 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, sowie des ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
Eingangsformel StRVÄndV
... 1 und 3 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 der Abgabenordnung, von denen § 87a Absatz 6 durch Artikel 10 Nummer 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) neu gefasst worden ist, des § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 - (zu § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung)
B. v. 08.09.2021 BGBl. I S. 4303
Entscheidung BVerfGE20210708
... Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 3866), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nummer 17 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 2878), ...

Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 8 PassGuaÄndG Änderung der Abgabenordnung
... der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird aufgehoben. ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 11 JStG 2009 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... 1f Satzung (1) § 62 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle staatlich beaufsichtigten ...