§ 32 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Erster Teil Einleitende Vorschriften
Fünfter Abschnitt Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger

Erster Teil Einleitende Vorschriften

Fünfter Abschnitt Haftungsbeschränkung für Amtsträger

§ 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger


§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers

1.
eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder

2.
eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder

3.
eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,

so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.



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