(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt §
36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2)
1Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen.
2Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach §
135 in Verbindung mit §
133 der
Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach §
17a Abs. 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach §
80 Abs. 5 und 7 sowie §
80a der
Verwaltungsgerichtsordnung.
3Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet §
17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.