§ 38 - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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§ 38 Ausübung der Fischerei und der Jagd


§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen ist das Fischen für bestimmte Arten der Fischerei, Schießen oder Jagen verboten. Für Fahrzeuge der Berufsfischerei gilt das Ankerverbot nicht im Fahrwasser, mit Ausnahme auf den nach Satz 1 bekanntgemachten Wasserflächen.

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Zitierungen von § 38 SeeSchStrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSchStrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.05.2023)
... des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen zuwiderhandelt, 18. einer Vorschrift des § 38 über das Fischen, Schießen oder Jagen zuwiderhandelt, 19. einer Vorschrift ...


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