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§ 60 - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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§ 60 Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen
(1) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich ist. 2Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen.
(3) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschifffahrtsstraßen, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich werden. 2Die Rechtsverordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. 3Satz 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen.
Text in der Fassung des Artikels 60 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
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Frühere Fassungen von § 60 SeeSchStrO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 60 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell vorher | 01.05.2008 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 15.04.2008 BGBl. I S. 741 |
aktuell | vor 01.05.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 60 SeeSchStrO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeSchStrO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SeeSchStrO Geltungsbereich (vom 22.03.2012)
... die §§ 3, 4, 5, 7 und § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 55 bis 61 anzuwenden. (3) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiffahrtsstraßen ...
§ 2 SeeSchStrO Begriffsbestimmungen (vom 07.10.2018)
... 3. Reeden durch Sichtzeichen B.14 der Anlage I gekennzeichnete, nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte oder in den Seekarten eingetragene Wasserflächen zum Ankern; 4. ... Schub- und Schleppverbände, die die für eine Seeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen nach Länge, Breite oder Tiefgang überschreiten, die die ... Fahrzeuge Fahrzeuge, die die für eine Seeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen nach Länge, Breite oder Tiefgang überschreiten; ... der auf dem Nord-Ostsee-Kanal befindlichen, die die für eine Seeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen überschreiten oder die wegen ihres Tiefgangs, ihrer Länge ... Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres, die die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen erfüllen; sie gelten als ... Verkehrsgruppen für die Verkehrslenkung eingeteilte Fahrzeuggruppen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind, b) Sportfahrzeuge Wasserfahrzeuge, die ...
§ 5 SeeSchStrO Schiffahrtszeichen
... in der Anlage I zu dieser Verordnung abschließend aufgeführt oder in den nach § 60 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen enthalten. Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der ...
§ 10 SeeSchStrO Kleine Fahrzeuge (vom 22.03.2012)
... zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten. (4) Auf den nach § 60 Abs. 1 als Anker- und Liegestellen bekanntgemachten Wasserflächen brauchen Fahrzeuge von ...
§ 22 SeeSchStrO Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot
... soweit wie möglich rechts zu fahren, darf innerhalb von nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Fahrwasserabschnitten von allen oder von einzelnen Fahrzeuggruppen links ... von allen oder von einzelnen Fahrzeuggruppen links gefahren werden. Nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Fahrzeuggruppen haben die einmal gewählte linke Fahrwasserseite ... klar erkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht benutzt wird. (3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers haben sich alle ...
§ 23 SeeSchStrO Überholen
... 4. innerhalb von Strecken und zwischen Fahrzeugen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind. (4) Kann in einem Fahrwasser nur unter Mitwirkung des zu ... die Summe der Verkehrsgruppenzahlen der sich überholenden Fahrzeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Zahl ...
§ 24 SeeSchStrO Begegnen
... verboten an Stellen, innerhalb von Strecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind. (3) Abweichend von Regel 14 der ... wenn die Summe der Verkehrsgruppenzahlen der sich begegnenden Fahrzeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Zahl überschreitet. Einem Fahrzeug der Verkehrsgruppen 4 bis 6 ist ...
§ 26 SeeSchStrO Fahrgeschwindigkeit
... bis weitere Anweisung erfolgt. (3) Innerhalb von Strecken, deren Grenzen nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind, darf die bekanntgemachte Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser, ...
§ 27 SeeSchStrO Schleppen und Schieben
... (3) Das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen in Fahrt ist auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen verboten. Im übrigen dürfen ...
§ 30 SeeSchStrO Fahrbeschränkungen und Fahrverbote (vom 28.05.2011)
... das Befahren der Seeschiffahrtsstraßen oder einzelner Wasserflächen nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht ...
§ 31 SeeSchStrO Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen
... mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett mit Ausnahme auf den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten oder durch Sichtzeichen freigegebenen Wasserflächen verboten. ... und Segelsurfbrett vorbehaltlich des § 26 Abs. 5 erlaubt; dies gilt nicht auf den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Wasserflächen. (2) Die Führer von Zugbooten der ... zu halten. (3) Bei Nacht, bei verminderter Sicht und während der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Zeiten darf nicht Wasserski gelaufen, Wassersportanhänge geschleppt ...
§ 32 SeeSchStrO Ankern
... sowie 7. an Stellen und innerhalb von Wasserflächen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind. (2) Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke ... Wasserflächen ist auch der Gebrauch des Ankers verboten. (3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden dürfen nur die Fahrzeuge ankern, denen nach der ...
§ 33 SeeSchStrO Anlegen und Festmachen
... in denen das Ankern nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 verboten ist, sowie 5. an nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Stellen. (3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind, soweit ...
§ 34 SeeSchStrO Umschlag
... und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den nach § 60 Abs. 1 hierfür bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der ...
§ 35 SeeSchStrO Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
... Güter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) befördern, dürfen nur auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten ...
§ 36 SeeSchStrO Umschlag bestimmter gefährlicher Güter
... gefährlicher Güter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) ist nur auf den hierfür nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten ...
§ 38 SeeSchStrO Ausübung der Fischerei und der Jagd
... den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen ist das Fischen für bestimmte Arten der Fischerei, ...
§ 42 SeeSchStrO Zulassung
... von Schub- und Schleppverbänden nur befahren werden, wenn 1. die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen nicht überschritten werden, 2. die ... automatischer Steueranlagen oder Kabelfernbedienungsanlagen ist nur unter den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet. (5) Nach § 60 Abs. 1 ... den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet. (5) Nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Fahrzeuge haben für die Kanalfahrt von dieser Behörde als ...
§ 43 SeeSchStrO An- und Abmeldung (vom 18.05.2023)
... Gieselau beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unter Vorlage der nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Unterlagen anzumelden. (2) Macht ein Fahrzeug im ...
§ 47 SeeSchStrO Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Auslaufens
... Schleusenvorhafen einlaufen. Fahrzeuge mit einem bestimmten Tiefgang dürfen bei nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserständen nicht in die Schleusen einlaufen oder aus ihnen ...
§ 50 SeeSchStrO Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppverbände
... (2) Freifahrer und Schub- und Schleppverbände, welche die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen für die Nachtfahrt nicht erfüllen, dürfen ... für die Nachtfahrt nicht erfüllen, dürfen nur während der nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Zeiten (Tagfahrzeiten) den Nord-Ostsee-Kanal befahren. Außerhalb ...
§ 58 SeeSchStrO Schifffahrtspolizeiliche Meldungen
... Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und Schleppverbänden, die die nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Abmessungen und Größen überschreiten, sowie von ... überschreiten, sowie von Fahrzeugen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Verkehrszentrale folgende Angaben zu melden: 1. soweit die ... Anlaufbedingungsverordnung vorgenommen worden ist, rechtzeitig vor dem Befahren der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Seeschifffahrtsstraßen: a) Name, ... der Personen an Bord; 2. während der weiteren Fahrt bei den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Positionen: a) Name und Unterscheidungssignal des Fahrzeugs, ... eines Fahrzeugs im Sinne des Absatzes 1 ständig über UKW-Sprechfunk auf den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten UKW-Kanälen und, wenn technisch durchführbar, auf UKW-Kanal 16 ... (3) Sind Schiffe mit AIS ausgerüstet und befinden sich diese in einem nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Bereich, haben die Schiffsführer die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 1 ...
§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2024)
... Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der nach § 60 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarngebV)V. v. 01.06.2012 BAnz AT 11.06.2012 V1; zuletzt geändert durch Artikel 74 § 3 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten FahrzeugenV. v. 21.03.2018 BAnz AT 28.03.2018 V2
Erste Verordnung zur Änderung der Sperr- und WarngebietverordnungV. v. 08.04.2013 BAnz AT 15.04.2013 V1
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... im Bundesanzeiger" ersetzt. 2. Satz 2 wird aufgehoben. (127) In § 60 Absatz 1 Satz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. ...
Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 15.04.2008 BGBl. I S. 741
Artikel 2 SportbSeeRÄndV Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
... 60 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 60 WSVZuAnpV Änderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
... Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt. 10. In § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
NOK-Weichenbefahrungsverordnung (NOKWeichBefV)
V. v. 09.07.2018 BAnz AT 31.07.2018 V1
Eingangsformel NOKWeichBefV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) in Verbindung mit § 60 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), dessen ...
Verordnung zur Regelung der Nutzung von AIS-Anlagen auf nicht ausrüstungspflichtigen Fahrzeugen nach § 60 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
V. v. 16.01.2019 BAnz AT 08.02.2019 V3
Eingangsformel AISSeeV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) in Verbindung mit § 60 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), der ...
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