Der Schiffsführer eines Binnenschiffs hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord des Fahrzeugs jeweils ein Abdruck dieser Verordnung und der
Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See befinden. Als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1.
- Kleinfahrzeuge nach binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften und
- 2.
- Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483