§ 57 Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen
(1) Einer schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des nach §
55 Absatz 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes bedürfen
- 1.
- der Verkehr von außergewöhnlich großen Fahrzeugen, von Luftkissen-, Tragflächen- und Bodeneffektfahrzeugen, von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten, außerhalb von genehmigten Flugplätzen nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes und von Außenstart- und -landegeländen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes,
- 2.
- der Verkehr außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie das Schleppen außergewöhnlicher Schwimmkörper,
- 3.
- Stapelläufe,
- 4.
- die Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann; dies gilt nicht, wenn die Bergung durch die Schiffahrtspolizeibehörde angeordnet worden ist,
- 5.
- die Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können,
- 6.
- wassersportliche Veranstaltungen auf dem Wasser,
- 6a.
- das Parasailing,
- 7.
- sonstige Veranstaltungen auf oder an Seeschiffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können.
(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die
- a)
- eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhüten oder ausgleichen und
- b)
- die von der Schiffahrt ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhindern oder
- c)
- die eine Gefahr für die Meeresumwelt verhindern oder beseitigen.
Die Genehmigung wird für eine angemessene Frist erteilt.
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interne Verweise§ 1 SeeSchStrO Geltungsbereich (vom 22.03.2012) ... die §§ 3, 4, 5, 7 und § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 55 bis 61 anzuwenden. (3) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiffahrtsstraßen ...
§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.05.2023) ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Abs. 1 zuwiderhandelt, 35. ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche Genehmigung tätig wird, 36. einer vollziehbaren Auflage nach § ... Abs. 1 erforderliche Genehmigung tätig wird, 36. einer vollziehbaren Auflage nach § 57 Abs. 3 zuwiderhandelt oder 37. entgegen § 58 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht ...
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023) ... typgleichem Schiff, Schleppverband mit nicht genehmigungspflichtigem Anhang) § 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchO 131 ... mit Überbreite, Überhöhe oder außergewöhnlichem Anhang) § 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchO 206-666 ... sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper § 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2 EmsSchO 254 - 669 zuzüglich Zulage nach ... Genehmigungen 4 Genehmigung von Stapelläufen § 57 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO 167 - 314 5 Genehmigung der Bergung von ... tigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann § 57 Absatz 1 Nummer 4 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 3 EmsSchO 630 zuzüglich Zulage nach § ... Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beein- trächtigen können § 57 Absatz 1 Nummer 5 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 2 Nummer 4 EmsSchO 258 7 ... 7 Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen § 57 Absatz 1 Nummer 6 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 6 EmsSchO 213 - 435 zuzüglich Zulage nach ... Genehmigungen 8 Genehmigung des Parasailing § 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO 262 - 1.620 zuzüglich Zulage ... trächtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können § 57 Absatz 1 Nummer 7 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 7 EmsSchO 213 - 351 zuzüglich Zulage nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Zitate in aufgehobenen TitelnKostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WSVSeeKostV (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis (vom 08.03.2016) ... fahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. ... sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper § 57 Abs. 1 Nr. 2 der Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der ... m 85 4 Genehmigung von Stapelläufen § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung Bemessungsgrundlage: wie zu 2. ... werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann § 57 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der ... und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können § 57 Abs. 1 Nr. 5 der Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung Artikel 28 Abs. 2 Nr. 4 der ... des Parasailing § 57 Abs. 1 Nr. 6a der Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 der ... oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können § 57 Abs. 1 Nr. 7 der Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 7 der ...
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