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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil (TextilProdAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 965
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-306 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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