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§ 14 - Heilmittelwerbegesetz (HWG)

neugefasst durch B. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 3068; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 17.08.1994; FNA: 2121-20 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 14



Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Zitierungen von § 14 HWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 HWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 HWG
... und sonstige Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des ...
 
Zitat in folgenden Normen

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 22 GMG Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
... 16 Werbematerial und sonstige Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des ...