Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben

§ 13a - Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.02.1975 BGBl. I S. 433; aufgehoben durch Artikel 26 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
Geltung ab 08.02.1975; FNA: 2170-1-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
|

§ 13a Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit



1Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 49 und 58 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hilfe im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird insbesondere gewährt, wenn die Ausbildung für einen Beruf aus besonderen Gründen, vor allem wegen Art und Schwere der Behinderung, unterbleibt. 2§ 13 Abs. 2 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 13a Eingliederungshilfe-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 21 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13a Eingliederungshilfe-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a EinglHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 21 BTHG Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung
... 33 und 55" durch die Angabe „42, 49 und 76" ersetzt. 5. In § 13a Satz 1 wird die Angabe „33 und 41" durch die Angabe „49 und 58" ersetzt. ...