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Änderung § 5 RentSV vom 08.11.2006

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§ 5 RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 449 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ergänzende Regelungen


(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service treffen zur näheren Ausgestaltung der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzende Regelungen durch Vereinbarung, soweit dies

1. in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist oder

2. aus sonstigen Gründen erforderlich oder zweckmäßig ist.

(2) Vereinbarungen, die

1. sich auf Rechte oder Pflichten der Berechtigten, Zahlungsempfänger oder sonstiger Dritter auswirken oder

2. die Vergütung des Renten Service betreffen,

(Text alte Fassung)

bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung und des Bundesministeriums der Finanzen als Aufsichtsbehörden.

(3) Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen, die auf Dauer von Bedeutung sind, werden vom Renten Service dokumentiert und den Trägern der Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und dem Bundesversicherungsamt zur Verfügung gestellt. Der Renten Service hat Dritte auf Anforderung ganz oder teilweise über die getroffenen Vereinbarungen zu unterrichten; er kann von dem Dritten eine Erstattung seiner Auslagen verlangen.

(Text neue Fassung)

bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen als Aufsichtsbehörden.

(3) 1 Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 2 Vereinbarungen, die auf Dauer von Bedeutung sind, werden vom Renten Service dokumentiert und den Trägern der Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und dem Bundesversicherungsamt zur Verfügung gestellt. 3 Der Renten Service hat Dritte auf Anforderung ganz oder teilweise über die getroffenen Vereinbarungen zu unterrichten; er kann von dem Dritten eine Erstattung seiner Auslagen verlangen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)