Änderung § 31 RentSV vom 08.11.2006

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§ 31 RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 31 RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 449 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Abrechnung


(1) Der Renten Service stellt die Vorschüsse, die ausgeführten Zahlungen und sonstige für die Festsetzung der weiteren Vorschüsse oder die Abrechnung nach § 227 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten

1. nach Ablauf eines Kalendermonats in einer Monatsübersicht und

2. nach Ablauf eines Kalenderjahres in einer Jahresabrechnung

(Text alte Fassung)

zusammen. Zu den sonstigen Daten im Sinne des Satzes 1 gehören auch Angaben über Beträge aus Zahlungen, die sich als nicht ausführbar erwiesen haben einschließlich der nicht ausgezahlten oder zurückgeflossenen Beträge aus nicht eingelösten Schecks oder vergleichbaren Zahlungsmitteln (§ 10 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 2). In die Jahresabrechnung sind auch die Nutzungsvorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung des Treuhandvermögens (§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5) einzustellen. Die Monatsübersicht und die Jahresabrechnung sind den Trägern der Rentenversicherung, dem Bundesversicherungsamt und der Deutschen Rentenversicherung Bund zuzuleiten, die Jahresabrechnung darüber hinaus auch dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. Der Renten Service hat die Angaben in den Übersichten auf Verlangen des Bundesversicherungsamtes oder eines Trägers der Rentenversicherung nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

zusammen. Zu den sonstigen Daten im Sinne des Satzes 1 gehören auch Angaben über Beträge aus Zahlungen, die sich als nicht ausführbar erwiesen haben einschließlich der nicht ausgezahlten oder zurückgeflossenen Beträge aus nicht eingelösten Schecks oder vergleichbaren Zahlungsmitteln (§ 10 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 2). In die Jahresabrechnung sind auch die Nutzungsvorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung des Treuhandvermögens (§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5) einzustellen. Die Monatsübersicht und die Jahresabrechnung sind den Trägern der Rentenversicherung, dem Bundesversicherungsamt und der Deutschen Rentenversicherung Bund zuzuleiten, die Jahresabrechnung darüber hinaus auch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Der Renten Service hat die Angaben in den Übersichten auf Verlangen des Bundesversicherungsamtes oder eines Trägers der Rentenversicherung nachzuweisen.

(2) Die Monatsübersicht soll bei der Festsetzung der weiteren Vorschüsse berücksichtigt werden.

(3) Auf Grund der Jahresabrechnung überprüft die Deutsche Rentenversicherung Bund die Angaben des Renten Service, stellt die Abrechnungsergebnisse fest und führt den sich hieraus ergebenden Ausgleich durch. Der Ausgleich soll bei der Festsetzung der weiteren Vorschüsse verrechnet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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