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Artikel 70 - Wechselgesetz (WechselG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1933 RGBl. I S. 399; zuletzt geändert durch Artikel 201 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Artikel 70


Artikel 70 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die wechselmäßigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltag.

(2) Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahr vom Tag des rechtzeitig erhobenen Protests oder im Falle des Vermerkes "ohne Kosten" vom Verfalltag.

(3) Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tag, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.



 

Zitierungen von Artikel 70 Wechselgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 70 WechselG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WechselG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 77 WechselG
... 67 und 68), die Änderungen (Artikel 69), die Verjährung (Artikel 70 und 71), die Feiertage, die Fristenberechnung und das Verbot der Respekttage (Artikel ...