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Artikel 69 - Wechselgesetz (WechselG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1933 RGBl. I S. 399; zuletzt geändert durch Artikel 201 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Artikel 69


Artikel 69 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.



 

Zitierungen von Artikel 69 Wechselgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 69 WechselG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WechselG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 77 WechselG
... bis 63), die Abschriften (Artikel 67 und 68), die Änderungen (Artikel 69 ), die Verjährung (Artikel 70 und 71), die Feiertage, die ...