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Artikel 75 - Wechselgesetz (WechselG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1933 RGBl. I S. 399; zuletzt geändert durch Artikel 201 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Artikel 75



Der eigene Wechsel enthält:

1.
die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

2.
das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3.
die Angabe der Verfallzeit;

4.
die Angabe des Zahlungsorts;

5.
den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;

6.
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

7.
die Unterschrift des Ausstellers.