Artikel 74 - Wechselgesetz (WechselG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1933 RGBl. I S. 399; zuletzt geändert durch Artikel 201 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Artikel 74


Artikel 74 wird in 1 Vorschrift zitiert

Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt.

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Zitierungen von Artikel 74 Wechselgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 74 WechselG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WechselG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 77 WechselG
...  die Feiertage, die Fristenberechnung und das Verbot der Respekttage (Artikel 72 bis 74 ). (2) Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über gezogene ...


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