Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

II. - Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG (PostAGZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 27.05.2004 BGBl. I S. 1185; aufgehoben durch III. A. v. 27.09.2013 BGBl. I S. 3752
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 900-10-4-30 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|

II. Übertragung des Ernennungsrechts



Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes wird die Befugnis, Beamte zu ernennen und zu entlassen,

-
den Leiterinnen/Leitern der selbständigen Niederlassungen, der Vertriebsdirektionen, der selbständigen Geschäftsbereiche und der Shared Service Center oder den Sprecherinnen/Sprechern der Geschäftsleitung der Shared Service Center bezüglich der ihnen jeweils nachgeordneten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 (gehobener Dienst) und

-
dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A übertragen.



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