Auf Grund des §
3 Abs. 2 Satz 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes wird die Befugnis, Beamte zu ernennen und zu entlassen,
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- den Leiterinnen/Leitern der selbständigen Niederlassungen, der Vertriebsdirektionen, der selbständigen Geschäftsbereiche und der Shared Service Center oder den Sprecherinnen/Sprechern der Geschäftsleitung der Shared Service Center bezüglich der ihnen jeweils nachgeordneten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 (gehobener Dienst) und
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- dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A übertragen.