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§ 26 - Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)

G. v. 04.05.1976 BGBl. I S. 1153; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 801-8 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 26 Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung



1Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. 2Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens, dessen Arbeitnehmer sie sind oder als dessen Arbeitnehmer sie nach § 4 oder § 5 gelten, nicht benachteiligt werden. 3Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

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Zitierungen von § 26 MitbestG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 MitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MitbestG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 MitbestG Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen (vom 18.08.2006)
... einfacher Mehrheit neue Satzungsbestimmungen beschließen. (2) Die §§ 25 bis 29, 31 bis 33 sind erstmalig anzuwenden, wenn der Aufsichtsrat nach den Vorschriften dieses ...