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§ 4 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch (HdlKlRindFlV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2387; 1992 I 384; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.09.1969; FNA: 7849-2-1-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 4 Kennzeichnung, Etikettierung



(1) Rindfleisch darf gewerbsmäßig nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit dem die Kategorie bezeichnenden Buchstaben (Anlage 2) sowie dem Buchstaben und der Ziffer der Handelsklasse (Anlage 1 Nr. 1 und 2, jeweils Spalte 1) gekennzeichnet oder etikettiert ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
gefrorenes Rindfleisch, das in gefrorenem oder tiefgefrorenem Zustand eingeführt worden ist,

2.
Rindfleisch, das in einem nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung zugelassenen Betrieb gewonnen worden ist, der selbst alle anfallenden Schlachtkörper entbeint.

(3) Die Kennzeichnung oder Etikettierung muß unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses - an der Außenseite des Schlachtkörpers jeweils an den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und an den beiden Hinterhessen oder an den Keulen erfolgen.

(4) Die Kennzeichnung muß durch Stempelung mit unverwischbarer, ungiftiger Tinte in folgender Reihenfolge angebracht sein: Kategoriebezeichnung, Buchstabe und Ziffer der Handelsklasse. Die Kennzeichnung muß mindestens 3 cm hoch und deutlich erkennbar sein.

(5) Die von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Etiketten müssen zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Angaben gut lesbar die Schlachthofzulassungsnummer, die Identifizierungs- oder Schlachtnummer des Tieres, den Schlachttag und das Schlachtkörpergewicht enthalten.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HdlKlRindFlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlRindFlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HdlKlRindFlV Ordnungswidrigkeiten
... des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 2 oder § 4 Abs. 1, 3, 4 oder 5 Rindfleisch gewerbsmäßig zum Verkauf vorrätig hält, ...