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Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch (HdlKlRindFlV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2387; 1992 I 384; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.09.1969; FNA: 7849-2-1-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 1 Einführung von gesetzlichen Handelsklassen



Für ganze, halbe und viertel Tierkörper von Rindern (Rindfleisch) werden die in der Anlage 1 bezeichneten gesetzlichen Handelsklassen eingeführt. Die Handelsklassen gelten für Rindfleisch der in der Anlage 2 bezeichneten Kategorien.


§ 2 Klassifizierung



Rindfleisch darf nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es in eine der in der Anlage 1 aufgeführten Handelsklassen eingestuft ist und die dort bezeichneten Merkmale aufweist.


§ 3 (weggefallen)





§ 4 Kennzeichnung, Etikettierung



(1) Rindfleisch darf gewerbsmäßig nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit dem die Kategorie bezeichnenden Buchstaben (Anlage 2) sowie dem Buchstaben und der Ziffer der Handelsklasse (Anlage 1 Nr. 1 und 2, jeweils Spalte 1) gekennzeichnet oder etikettiert ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
gefrorenes Rindfleisch, das in gefrorenem oder tiefgefrorenem Zustand eingeführt worden ist,

2.
Rindfleisch, das in einem nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung zugelassenen Betrieb gewonnen worden ist, der selbst alle anfallenden Schlachtkörper entbeint.

(3) Die Kennzeichnung oder Etikettierung muß unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses - an der Außenseite des Schlachtkörpers jeweils an den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und an den beiden Hinterhessen oder an den Keulen erfolgen.

(4) Die Kennzeichnung muß durch Stempelung mit unverwischbarer, ungiftiger Tinte in folgender Reihenfolge angebracht sein: Kategoriebezeichnung, Buchstabe und Ziffer der Handelsklasse. Die Kennzeichnung muß mindestens 3 cm hoch und deutlich erkennbar sein.

(5) Die von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Etiketten müssen zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Angaben gut lesbar die Schlachthofzulassungsnummer, die Identifizierungs- oder Schlachtnummer des Tieres, den Schlachttag und das Schlachtkörpergewicht enthalten.


§§ 4a und 5 (weggefallen)





§ 6 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 2 oder § 4 Abs. 1, 3, 4 oder 5 Rindfleisch gewerbsmäßig zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, das nicht in Handelsklassen eingestuft oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet oder etikettiert ist.


§ 7 (Inkrafttreten)





Anlage 1 Handelsklassen und deren Merkmale


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Fleischigkeit (Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihre wesentlichen Teile)

Fleischigkeits-
klasse
Beschreibungergänzende Bestimmungen
123 4
E
vorzüglich
Alle Profile konvex bis super-
konvex;
außergewöhnliche Muskelfülle
Keule:stark ausgeprägt Oberschale tritt stark über die
Beckenfuge (Symphisis pelvis)
hinaus.
Hüfte stark ausgeprägt.
Rücken:breit und sehr gewölbt
bis in Schulterhöhe
Schulter:stark ausgeprägt
U
sehr gut
Profile insgesamt konvex,
sehr gute Muskelfülle
Keule:ausgeprägtOberschale tritt über die
Beckenfuge (Symphisis pelvis)
hinaus.
Hüfte ausgeprägt.
Rücken:breit und gewölbt
bis in Schulterhöhe
Schulter:ausgeprägt
R
gut
Profile insgesamt geradlinig;
gute Muskelfülle
Keule:gut entwickelt Oberschale und Hüfte sind leich
ausgeprägt.
Rücken:noch gewölbt
aber weniger breit
in Schulterhöhe
Schulter:ziemlich gut entwickelt
O
mittel
Profile geradlinig bis konkav;
durchschnittliche Muskelfülle
Keule:mittelmäßig entwickelt Hüfte geradlinig.
Rücken:mittelmäßig entwickelt
Schutter:mittelmäßig entwickelt
bis fast flach
P
gering
Alle Profile konkav bis sehr konkav;
geringe Muskelfülle
Keule:schwach entwickelt
Rücken:schmal mit hervor-
tretenden Knochen
Schulter:flach mit hervortretenden
Knochen



2.
Fettgewebe (Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und auf der Innenseite der Brusthöhle)

Fettgewebe-
klasse
Beschreibungergänzende Bestimmungen
123
1
sehr gering
keine bis sehr geringe Fettabdeckung Kein Fettansatz in der Brusthöhle.
2
gering
leichte Fettabdeckung;
Muskulatur fast überall sichtbar
In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den
Rippen deutlich sichtbar.
3
mittel
Muskulatur mit Ausnahme von Keule und Schulter
fast überall mit Fett abgedeckt;
leichte Fettansätze in der Brusthöhle
In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den
Rippen noch sichtbar.
4
stark
Muskulatur mit Fett abgedeckt, an Keule und Schulter
jedoch noch teilweise sichtbar,
einige deutliche Fettansätze in der Brusthöhle
Fettstränge der Keule hervortretend. In der Brust-
höhle kann die Muskulatur zwischen den Rippen
von Fett durchzogen sein.
5
sehr stark
Schlachtkörper ganz mit Fett abgedeckt;
starke Fettansätze in der Brusthöhle
Die Keule ist fast vollständig mit einer dicken Fett-
schicht überzogen, so daß die Fettstränge nicht
mehr sichtbar sind. In der Brusthöhle ist die Musku-
latur zwischen den Rippen von Fett durchzogen.



Anlage 2 Kategorien *)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

KategorieBezeichnungBeschreibung
KalbfleischKAFleisch mit Kalbfleischeigenschaften von Tieren, deren Schlachtkörper als Kälber zugeschnitten sind
JungrindfleischJRFleisch von anderen nicht ausgewachsenen männlichen und weiblichen
Tieren
JungbullenfleischAFleisch von ausgewachsenen 1) jungen männlichen nicht kastrierten
Tieren 2) von weniger als zwei Jahren
BullenfleischBFleisch von anderen ausgewachsenen männlichen nicht kastrierten Tieren
OchsenfleischCFleisch von ausgewachsenen männlichen kastrierten Tieren
KuhfleischDFleisch von ausgewachsenen weiblichen Tieren, die bereits gekalbt haben
FärsenfleischEFleisch von anderen ausgewachsenen weiblichen Tieren


1)
Ausgewachsene Rinder: Rinder mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg.

2)
Die Unterscheidung der Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere von weniger als zwei Jahren und den Schlachtkörpern anderer männlicher nicht kastrierter Tiere bestimmt sich nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 der Kommission vom 10. März 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 für die Feststellung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper (ABl. EG Nr. L 67 S. 23), der durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2181/2001 der Kommission vom 9. November 2001 (ABl. EG Nr. L 293 S. 8) geändert worden ist.

*)
Anmerkung: Die Einteilung in die mit den Buchstaben A bis E bezeichneten Kategorien beruht - soweit sie für die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Fleischhygieneverordnung zugelassenen Betriebe gilt - auf der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 (ABl. EG Nr. L 123 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung.