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§ 10 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 10 Invalidenrente für Behinderte



Anspruch auf Invalidenrente für Behinderte haben Personen, die

1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2.
wegen Invalidität eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen konnten,

wenn berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation ständig oder vorübergehend nicht möglich sind oder angebotene berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation genutzt werden und das dabei erzielte Einkommen 205 Euro nicht übersteigt.

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Zitierungen von § 10 Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 Art2RÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Art2RÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Unterstützungsabschlußgesetz (UntAbschlG)
G. v. 06.05.1994 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 4 UntAbschlG Laufende Zahlungen (vom 21.12.2007)
... Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), oder nach Artikel 2 § 10 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1663) entsteht, wird von ...