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Zweites Kapitel - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Zweites Kapitel Rentenanspruch

Erster Abschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

§ 2 Rentenarten



(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Rente wegen Alters wird geleistet als

1.
Altersrente und Zusatzaltersrente,

2.
Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und

3.
Bergmannsvollrente.

(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als

1.
Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente,

2.
Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente,

3.
Bergmannsrente,

4.
Invalidenrente für Behinderte.

(4) Rente wegen Todes wird geleistet als

1.
Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,

2.
Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,

3.
Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente,

4.
Unterhaltsrente,

5.
Waisenrente und Zusatzwaisenrente.


§ 3 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch



Personen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.


Zweiter Abschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

Erster Unterabschnitt Renten wegen Alters

§ 4 Altersrente



(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und

2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie

1.
die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und

2.
rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)

haben.


§ 5 Bergmannsaltersrente



(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2.
mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren und

3.
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(2) Versicherte haben bis zu fünf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie

1.
mindestens sechs Jahre bergmännisch tätig waren und

2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Anspruch entsteht für das sechste und jedes weitere Jahr der bergmännischen Tätigkeit jeweils sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze.

(3) Versicherte haben fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie mindestens fünf Jahre ununterbrochen bergmännisch tätig waren und infolge einer Krankheit oder eines Unfalls diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben nicht mehr ausüben können.

(4) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsaltersrente Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.


§ 6 Bergmannsvollrente



(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente, wenn sie

1.
das 50. Lebensjahr vollendet,

2.
die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und

3.
mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben.

(2) Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den in § 17 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b genannten Gründen aufgeben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer 15jährigen Untertagetätigkeit fehlen.


Zweiter Unterabschnitt Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

§ 7 Invalidenrente



(1) Versicherte haben Anspruch auf Invalidenrente, wenn sie

1.
invalide sind und

2.
die allgemeine Wartezeit mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt haben oder

3.
mindestens fünf Jahre ununterbrochene Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer freiwilligen Rentenversicherung haben und

a)
während dieser Zeit oder

b)
entweder innerhalb von zwei Jahren

aa)
danach oder

bb)
nach Ende einer Invalidenrente

(Schutzfrist)

Invalidität eintritt oder

4.
mindestens für die Hälfte der Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit haben.

Der Fünfjahreszeitraum wird nicht unterbrochen durch

1.
Zeiten, in denen eine Frau ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) hat,

2.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Invalidität, einer Kriegsbeschädigtenrente, einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln,

3.
Zeiten der Schutzfrist von zwei Jahren nach Wegfall der Zahlung der Invalidenrente,

4.
Zeiten, für die durch ärztliches Gutachten festgestellt wurde, daß Invalidität vorliegt.

(2) Die Schutzfrist nach Absatz 1 verlängert sich für Frauen, die bei Ablauf der Schutzfrist

1.
ein Kind unter drei Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes,

2.
zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben, bis zur Vollendung des achten Lebensjahres eines Kindes.

Erfolgt während dieser Schutzfrist die Geburt eines weiteren Kindes, beginnt vom Zeitpunkt der Geburt an eine erneute Schutzfrist. Zeiten des Strafvollzugs, die während der Schutzfrist begannen und nicht als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten, führen zu einer Verlängerung der Schutzfrist.

(3) Invalidität liegt vor, wenn

1.
durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige geistige oder körperliche Schädigung

a)
das Leistungsvermögen und das Einkommen um mindestens zwei Drittel desjenigen von geistig und körperlich gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet gemindert sind und

b)
die Minderung des Leistungsvermögens in absehbarer Zeit durch Heilbehandlung nicht behoben werden kann oder

2.
die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.

(4) Bei der Feststellung der Minderung des Einkommens nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ist das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das

1.
der Versicherte vor Eintritt der Invalidität erzielt hat oder

2.
ein Beschäftigter mit vollem Leistungsvermögen in dem vom Versicherten

a)
vor Eintritt der Invalidität oder

b)
während der Invalidität

ausgeübten Beruf erzielt.

Bei selbständig Tätigen ist zum Vergleich das Arbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. Eine Minderung des Einkommens um mindestens zwei Drittel liegt vor, wenn das erzielte Einkommen 205 Euro nicht übersteigt.

(5) Anspruch auf Invalidenrente besteht frühestens ab Beendigung der Schulausbildung oder des Direktstudiums (§ 15 Abs. 3 Nr. 4). Blinde Versicherte haben bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres Anspruch auf Invalidenrente, wenn Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vorliegen.

(6) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzinvalidenrente, wenn sie

1.
invalide sind und

2.
rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.

Für Versicherte, die während des Bezugs von Blindengeld und Sonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht der Anspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem endgültigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.


§ 8 Bergmannsinvalidenrente



(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsinvalidenrente, wenn sie

1.
die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente erfüllt haben und

2.
mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren.

(2) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsinvalidenrente Anspruch auf Zusatzinvalidenrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben. Für Versicherte, die während des Bezugs von Blindengeld und Sonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht der Anspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem endgültigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.


§ 9 Bergmannsrente



Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsrente, wenn sie

1.
die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von fünf Jahren erfüllt haben und

2.
ihre bisherige bergmännische Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausüben können.


§ 10 Invalidenrente für Behinderte



Anspruch auf Invalidenrente für Behinderte haben Personen, die

1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2.
wegen Invalidität eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen konnten,

wenn berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation ständig oder vorübergehend nicht möglich sind oder angebotene berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation genutzt werden und das dabei erzielte Einkommen 205 Euro nicht übersteigt.


Dritter Unterabschnitt Renten wegen Todes

§ 11 Witwenrente und Witwerrente



(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente, wenn

1.
sie

a)
die Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente erreicht haben,

b)
Anspruch auf Bergmannsaltersrente haben,

c)
invalide sind oder

d)
ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren haben

und

2.
der Verstorbene

a)
die finanziellen Aufwendungen für die Familie überwiegend erbracht und

b)
zum Zeitpunkt seines Todes die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Rente erfüllt

hatte.

Als Kinder werden zum Haushalt des Berechtigten gehörende

1.
eigene Kinder,

2.
Kinder des Verstorbenen,

3.
Enkelkinder und

4.
Kinder, die sich zur Durchführung von Maßnahmen der Jugendhilfe im Haushalt des Berechtigten befinden, wenn sie vor Beginn der Rente von dem Verstorbenen unterhalten worden sind und nachweisbar dauernd keine Möglichkeit besteht, von der Mutter oder dem Vater Unterhalt zu erhalten

berücksichtigt.

(2) Die finanziellen Aufwendungen gelten als überwiegend durch den Verstorbenen erbracht, wenn das durchschnittliche monatliche Einkommen

1.
des verstorbenen Ehegatten höher war als das durchschnittliche monatliche Einkommen des überlebenden Ehegatten oder

2.
des überlebenden Ehegatten das durchschnittliche monatliche Einkommen des verstorbenen Ehegatten um nicht mehr als 50 vom Hundert der für Miete, Heizung, Strom und Gas anfallenden Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung überstiegen hat.

Sofern es für den überlebenden Ehegatten günstiger ist, sind anstelle der Bruttoarbeitseinkommen die Nettoarbeitseinkommen gegenüberzustellen. Als Vergleichszeitraum ist zugrunde zu legen

1.
das letzte Jahr oder

2.
die letzten zehn Jahre oder

3.
die letzten 20 Jahre

vor dem Tode oder vor Bezug einer Rente oder Versorgung, frühestens Zeiten ab 1. Januar 1946.

(3) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente erfüllen und der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hat.


§ 12 Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente



(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente, wenn

1.
die Voraussetzungen für eine Witwenrente oder Witwerrente erfüllt sind und

2.
der Verstorbene mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert war.

(2) Witwen oder Witwer haben fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente, wenn der Verstorbene

1.
unmittelbar vor seinem Tode,

2.
unmittelbar vor Beginn der Bergmannsinvalidenrente oder

3.
mindestens 15 Jahre

bergmännisch tätig war und die Voraussetzungen für den Bezug einer Bergmannsaltersrente, Bergmannsvollrente, Bergmannsinvalidenrente oder Bergmannsrente erfüllt hatte.

(3) Neben dem Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente besteht Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte. Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente besteht auch, wenn der Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil der Verstorbene die finanziellen Aufwendungen für die Familie nicht überwiegend erbracht hatte.


§ 13 Übergangshinterbliebenenrente



(1) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Übergangshinterbliebenenrente, wenn ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil die Hinterbliebene die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer solchen Rente nicht erfüllt. Der Anspruch besteht für die Dauer von zwei Jahren nach dem Tode des Ehegatten, längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze oder einer für die Witwe oder den Witwer maßgebenden früheren Altersgrenze, es sei denn, die Witwe oder der Witwer erreichen innerhalb von drei Jahren die genannten Altersgrenzen.

(2) Neben dem Anspruch auf Übergangshinterbliebenenrente besteht Anspruch auf Zusatzübergangshinterbliebenenrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte.


§ 14 Unterhaltsrente



Anspruch auf Unterhaltsrente haben Personen bei Tod des zur Unterhaltszahlung verurteilten geschiedenen Ehegatten für die Dauer der gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlung, wenn

1.
der Unterhaltsberechtigte

a)
bei entsprechender Anwendung des § 11 die Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente oder Witwerrente erfüllt und

b)
eine Rente der Rentenversicherung oder Kriegsopferversorgung nicht erhält oder

c)
eine Rente der Unfallversicherung von weniger als 330 Deutsche Mark erhält

und

2.
der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.


§ 15 Waisenrente



(1) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und

2.
der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.

(2) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und

2.
der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.

(3) Der Anspruch auf Waisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,

2.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen werden kann,

3.
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn eine Schulausbildung oder eine unmittelbar anschließende Lehrausbildung durchgeführt wird,

4.
längstens für die Dauer von 12 Semestern eines Studiums an einer Universität, Hoch- oder Fachschule (Direktstudium), wenn dieses

a)
unmittelbar im Anschluß an eine Schulausbildung, eine Lehrausbildung, ein Vorpraktikum, einen gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst, einen auf höchstens vier Jahre befristeten Wehrdienst oder

b)
vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommen wird,

soweit nicht für die Dauer des Studiums Anspruch auf Besoldung besteht.

(4) Neben dem Anspruch auf Waisenrente besteht Anspruch auf Zusatzwaisenrente, wenn der verstorbene Elternteil rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte. Anspruch auf Zusatzwaisenrente besteht auch, wenn der Anspruch auf Waisenrente allein deshalb nicht besteht, weil der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung nicht erfüllt hatte.


Vierter Unterabschnitt Wartezeiterfüllung

§ 16 Wartezeiten



(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente,

2.
Bergmannsaltersrente,

3.
Invalidenrente,

4.
Bergmannsinvalidenrente.

(2) Die Erfüllung der Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung

1.
von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente,

2.
von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsrente.


§ 17 Anrechenbare Zeiten



(1) Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung angerechnet.

(2) Auf die allgemeine Wartezeit werden für Frauen, die drei und mehr Kinder geboren haben, für jedes von ihnen geborene Kind ein Jahr angerechnet. Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Versicherte fünf und mehr Kinder geboren hat. Den geborenen Kindern werden Kinder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt, die vor Vollendung des achten Lebensjahres als Kind angenommen oder in den Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Auf die Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren werden angerechnet

1.
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Bergbau,

2.
Zeiten, die der bergbaulichen Versicherung zugeordnet werden,

3.
Zeiten des Direktstudiums, zu denen Bergleute entsandt worden sind,

4.
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außerhalb der bergbaulichen Versicherung, wenn

a)
mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt wurden und

aa)
diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausgeübt werden kann,

bb)
eine die bergbauliche Versicherung begründende Tätigkeit im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit oder infolge der Übernahme einer Wahl- oder Berufungsfunktion aufgegeben werden mußte,

b)
mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt wurden und

aa)
diese Tätigkeit im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aufgegebenen werden mußte und vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus aufgenommen wurde oder

bb)
infolge der Übernahme einer Wahl- oder Berufungsfunktion aufgegeben werden mußte.

Auf die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von fünf Jahren werden die Zeiten nach Nummer 1 und 2 angerechnet.


Fünfter Unterabschnitt Rentenrechtliche Zeiten

§ 18 Begriffsbestimmungen



Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
in der Sozialpflichtversicherung

a)
Arbeitsjahre als

aa)
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit,

bb)
Zurechnungszeiten und

b)
Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung,

2.
in der FZR

a)
Beitragszeiten zur FZR und

b)
Zurechnungszeiten zur FZR.


§ 19 Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit



(1) Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sind Zeiten, in denen nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften Versicherungspflicht zur Sozialpflichtversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung bestand, für die Beiträge nicht erstattet worden sind.

(2) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten, in denen Versicherte weder pflichtversichert noch beitragspflichtig waren und

1.
Dienstzeiten geleistet haben

a)
zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,

b)
während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,

2.
vor dem 1. März 1959 Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren,

3.
während des Bezugs einer Rente oder Versorgung wegen Invalidität oder einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 100 vom Hundert eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,

4.
sich nach Vollendung des 16. Lebensjahres in einer Schulausbildung, Lehrausbildung oder einem Direktstudium befunden haben, einschließlich der sich unmittelbar anschließenden Ferien,

5.
aus politischen oder rassischen Gründen während der Herrschaft des Nationalsozialismus aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ausscheiden mußten oder von einer solchen ferngehalten worden sind,

6.
während einer bestehenden Pflichtversicherung Geldleistungen eines Trägers der Sozialversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne, Schwangerschafts- und Wochengeld sowie Mütterunterstützung und Unterstützung bei Pflege erkrankter Kinder erhalten haben,

7.
vor dem 8. Mai 1945 militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet oder sich anschließend als Kriegsfolge in Kriegsgefangenschaft befunden haben,

8.
sich als Kriegsfolge im Ausland in Zivilinternierung befunden haben,

9.
vor dem 3. Oktober 1990 Vorbereitungszeiten oder Dienstzeiten als Beamter geleistet haben,

10.
vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsgebiets eine Beschäftigung ausgeübt haben, für die nach den im Aufenthaltsstaat geltenden Rechtsvorschriften eine Pflichtversicherung bestanden hat oder nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften bestanden hätte, sofern diese Zeiten nicht bereits von einem ausländischen Versicherungsträger bei einer Rente anzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob der ausländische Versicherungsträger hieraus eine Leistung erbringt,

11.
vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsgebiets Mitglied einer Produktionsgenossenschaft waren, wenn dafür nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sofern diese Zeiten nicht bereits von einem ausländischen Versicherungsträger bei einer Rente anzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob der ausländische Versicherungsträger hieraus eine Leistung erbringt,

12.
sich vor dem 3. Oktober 1990 im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten haben ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn unmittelbar vor der Entsendung eine Pflichtversicherung bestanden hat,

13.
während des Strafvollzugs zur Arbeit eingesetzt worden sind,

14.
in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970 als mitarbeitende Familienangehörige selbständiger Land- und Forstwirte tätig gewesen sind,

15.
in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970 als selbständig Tätige oder deren mitarbeitende Ehegatten tätig gewesen sind,

16.
in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,

17.
Zeiten einer Tätigkeit haben, die nach den Vereinbarungen zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und

-
dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirche und deren Hinterbliebene vom 28. März 1980,

-
der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie der Evangelisch-lutherischen (altlutherischen) Kirche über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und deren Hinterbliebene vom 9. Januar 1985,

-
dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung der Diakonissen der evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke in der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. März 1985,

-
der Gemeinschaft der Sieben-Tags-Adventisten über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Gemeinschaft der Sieben-Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene vom 8. Januar 1985,

-
der Evangelisch-methodistischen Kirche der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik und deren Hinterbliebene vom 13. Mai 1986,

einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt sind,

18.
Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei Personen, die zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben,

die Zeiten nach Nummer 10 und 11 bei Personen, die nicht Deutsche sind, jedoch nur, wenn im Beitrittsgebiet für mindestens fünf Jahre eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(3) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten vor dem 1. Januar 1997, in denen Versicherte zeitweise durch die Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen an der Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit dadurch gehindert waren, daß sie

1.
wegen der Pflege eine Tätigkeit, für die Pflichtversicherung bestand, beenden mußten oder

2.
die Pflege während oder unmittelbar im Anschluß an eine Freistellung von der Arbeit zur Betreuung von Kindern bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes aufgenommen haben.

Als ständig pflegebedürftige Familienangehörige gelten

1.
der Ehegatte,

2.
Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2),

3.
Eltern und Geschwister beider Ehepartner,

sofern die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld der Stufen III oder IV, Blindengeld der Stufen III bis VI oder Sonderpflegegeld erfüllt sind.

(4) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung nach den Bestimmungen des § 21 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486).


§ 20 Zurechnungszeiten



(1) Bei der Berechnung von Renten aus der Sozialpflichtversicherung werden als Zurechnungszeiten angerechnet

1.
Zeiten der Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet, für die Pflichtbeiträge nicht entrichtet worden sind,

2.
für Frauen

a)
ein Jahr, wenn 20 bis unter 25 Jahre,

b)
zwei Jahre, wenn 25 bis unter 30 Jahre,

c)
drei Jahre, wenn 30 bis unter 35 Jahre,

d)
vier Jahre, wenn 35 bis unter 40 Jahre,

e)
fünf Jahre, wenn 40 und mehr Jahre

einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vorliegen, bei der Berechnung von Renten wegen Alters,

3.
für Frauen

a)
ein Jahr für jedes geborene Kind und Kinder nach § 11 Abs. 1 Satz 2, die vor Vollendung des 8. Lebensjahres im Haushalt aufgenommen worden sind,

b)
drei Jahre für jedes Kind, wenn sie drei und mehr Kinder geboren oder Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2) vor Vollendung des achten Lebensjahres in den Haushalt aufgenommen haben und der Anspruch auf Rente allein aufgrund von Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit besteht,

4.
Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Berechnung von Invalidenrenten und Bergmannsinvalidenrenten, wenn der Anspruch allein aufgrund von Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit besteht,

5.
Zeiten des früheren Bezugs einer Invalidenrente, Kriegsbeschädigtenrente oder Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln sowie Zeiten des Vorliegens von Invalidität, auch wenn ein Anspruch auf Invalidenrente nicht bestand, soweit diese Zeiten nicht als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt werden.

(2) Zurechnungszeiten werden zusätzlich zu Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in dem Umfang angerechnet, daß insgesamt 50 Jahre nicht überschritten werden. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannte Zurechnungszeit.


§ 21 Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung



(1) Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung sind Zeiten, in denen freiwillige Beiträge zur

1.
Rentenversicherung bei der Sozialversicherung nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947,

2.
Rentenversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik, die von dieser laut Verordnung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S. 823) übernommen wurden,

gezahlt worden sind.

(2) Als Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung gelten auch Zeiten einer gleichartigen freiwilligen Versicherung außerhalb des Beitrittsgebiets.


§ 22 Zuordnung von Zeiten zur bergbaulichen Versicherung



Den Zeiten der bergbaulichen Versicherung werden Dienstzeiten

1.
zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,

2.
während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes

zugeordnet, wenn unmittelbar vor oder nach diesen Dienstzeiten eine bergbauliche Versicherung bestanden hat. Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes und der sich anschließenden Kriegsgefangenschaft gelten als Zeiten einer bergbaulichen Versicherung, wenn unmittelbar vorher eine bergbauliche Versicherung bestanden hat.


§ 23 Bergmännische Tätigkeiten



(1) Bergmännische Tätigkeiten sind Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, in denen Versicherte

1.
Untertagetätigkeiten und

2.
Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Aufschluß, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung der in Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstoffe stehen und in der Anordnung Nummer 1 über den Katalog der bergmännischen Tätigkeiten vom 29. Mai 1972, geändert durch die Ergänzungen vom 12. Juni 1975, genannt sind,

ausgeübt haben.

(2) Untertagetätigkeiten sind

1.
alle überwiegend unter Tage ausgeübten Arbeiten,

2.
Arbeiten als Anschläger an der Hängebank,

3.
ständige Arbeiten als Abnehmer an Schächten,

4.
Arbeiten als Fördermaschinist,

5.
Arbeiten als Kokereiarbeiter in der Steinkohlenindustrie, soweit diese bis 1945 Untertagetätigkeiten gleichgestellt waren,

6.
Arbeiten als hauptamtlich im Grubenrettungsdienst Eingesetzter.

(3) Als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit wird das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens 135 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. Wurden die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, werden die Monate als Monate der Untertagetätigkeit angerechnet, in denen mindestens 11 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. Als Schicht mit Untertagetätigkeit gilt die Schicht, die mit mindestens 80 vom Hundert der Zeit unter Tage verfahren wurde.

(4) Als Zeiten der bergmännischen Tätigkeit und der Untertagetätigkeit gelten auch Zeiten der

1.
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und der Quarantäne,

2.
des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,

3.
der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder,

wenn sie sich unmittelbar an solche Zeiten anschließen.


§ 24 Beitragszeiten zur FZR



(1) Beitragszeiten zur FZR sind Zeiten, in denen neben einer bestehenden Pflichtversicherung Beiträge für ein Einkommen über 600 Mark monatlich zur FZR entrichtet worden sind.

(2) Als Beitragszeiten zur FZR gelten auch Zeiten, in denen Versicherte vom Beitritt zur FZR an, längstens bis zum 30. Juni 1990

1.
sozialpflichtversichert waren,

2.
Dienstzeiten geleistet haben

a)
zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,

b)
während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,

3.
ein Direktstudium absolviert haben,

4.
nach dem Wochenurlaub bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, unbezahlt von der Arbeit freigestellt waren,

5.
im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten haben, ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn unmittelbar vor der Entsendung eine Pflichtversicherung bestanden hat,

6.
Zeiten der Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen nach § 19 Abs. 3,

soweit die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt beendet worden ist.

(3) Als Beitragszeiten zur FZR gelten auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind, wenn sie vor Beginn des Freiheitsentzugs der FZR angehört haben oder nach Beendigung des Freiheitsentzugs der FZR beigetreten waren.

(4) Beitragszeiten zur FZR sind auch Zeiten, für die nach den im § 19 Abs. 2 Nr. 17 genannten Vereinbarungen Beiträge für die Einkommen über 600 Mark monatlich zur FZR entrichtet worden sind.

(5) Beitragszeiten zur FZR sind auch Dienstzeiten von dem Zeitpunkt an, von dem an erstmals Beiträge über 60 Mark monatlich zu den Versorgungsordnungen nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gezahlt worden sind, wenn danach der Beitritt zur FZR erfolgt ist.


§ 25 Zurechnungszeiten zur FZR



Bei der Berechnung von Zusatzrenten aus der FZR werden als Zurechnungszeiten angerechnet

1.
Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Zusatzinvalidenrente, sofern der Versicherte nicht vor Feststellung der Invalidität aus der FZR ausgetreten ist,

2.
Zeiten des früheren Bezugs einer Zusatzinvalidenrente.


§ 26 Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten



(1) Bei der Ermittlung

1.
der allgemeinen Wartezeit und

2.
der Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4

zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat.

(2) Bei der Ermittlung

1.
der Anzahl der Arbeitsjahre nach § 30 Nr. 2,

2.
der Zurechnungszeiten für Zeiten der Arbeitslosigkeit,

3.
der Zeiten der bergmännischen Tätigkeit nach § 5 und

4.
der Zeiten von Untertagetätigkeiten

zählen je zwölf Kalendermonate als ein Jahr, ein verbleibender Rest von mehr als sechs Kalendermonaten als ein weiteres Jahr.

(3) Machen Versicherte glaubhaft, daß sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Einkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge zur FZR oder zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind, sind die dem Einkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder Beitragszeiten zur FZR anzuerkennen. Satz 1 ist für die Anerkennung von Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.