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§ 17 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 17 Schaumwein aus Drittländern



(1) Wird Schaumwein aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet verbracht oder befindet er sich

1.
in einem Zollverfahren oder

2.
in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebiets,

so gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer sowie das Steuerverfahren die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellten steuerpflichtigen Schaumweins oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 17 SchaumwZwStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SchaumwZwStG Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
... freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren. Schaumwein darf in den Fällen des § 17 Abs. 1 auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ...
§ 23 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... finden vorbehaltlich des § 25 der § 1 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 22 des Teils 1 entsprechende ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel SchaumwZwStV
... 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 6, § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 20, § 23 Abs. 3, § 27 Abs. 6 und ...
§ 33 SchaumwZwStV Schaumwein aus Drittländern
... Schaumwein ist in den Fällen des § 17 des Gesetzes mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen anzumelden. Die ... in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) § 17 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Herstellung von ...