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§ 28 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 28 Verbringen von Wein



(1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Hauptzollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme in den Betrieb des Empfängers.

(2) Für Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet gilt § 16 Abs. 6 entsprechend.

(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu den Absätzen 1 und 2 Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu treffen und darüber hinaus Verfahrensvorschriften für den Versandhandel aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet zu erlassen.



 

Zitierungen von § 28 SchaumwZwStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 SchaumwZwStG Ordnungswidrigkeiten
... mit § 23 Abs. 3, im Falle des § 16 Abs. 6 Satz 1 auch in Verbindung mit § 28 Abs. 2, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. ohne ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel SchaumwZwStV
... 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 20, § 23 Abs. 3, § 27 Abs. 6 und § 28 Abs. 3 des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 ...
§ 42 SchaumwZwStV Innergemeinschaftlicher Verkehr mit Wein des freien Verkehrs
...  (4) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet haben die Anzeige nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 6 des Gesetzes über den Versandhandel mit anderen ...