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Teil 3 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Teil 3 Wein

§ 26 Begriffsbestimmung



(1) Wein im Sinne dieses Gesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach § 1 Abs. 2 unterliegenden Erzeugnisse

1.
der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol auf, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden, oder

b)
sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol auf, sind ohne Anreicherung hergestellt worden, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden,

2.
der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Nummer 1 erfaßt werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,

3.
der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.

(2) § 1 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.


§ 27 Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten



(1) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1) der Steueraufsicht. §§ 210 bis 217 der Abgabenordnung finden für den innergemeinschaftlichen gewerblichen Verkehr sinngemäße Anwendung.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Erlaubnis nach Absatz 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager oder berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.

(3) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt kann Personen, die weder nach dem Handelsgesetzbuch noch nach der Abgabenordnung zur Führung von kaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen befreien. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach Satz 1 befreit; für sie gilt die Erlaubnis nach Satz 1 als erteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, daß sie den Versand nach Absatz 2 aufnehmen wollen.

(4) Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach Absatz 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager. Das gleiche gilt für Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, besitzen.

(5) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen der Zulassung als berechtigte Empfänger. Für die Zulassung gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die Zulassung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags.

(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Durchführung der Steueraufsicht und der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen und dabei insbesondere den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein, und zwar auch außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens, näher zu regeln,

2.
zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein erzeugende Betriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr zuzulassen, daß sie die für den Versand von Traubenwein nach dem Weinrecht vorgeschriebenen Begleitpapiere verwenden können und solche Betriebe, die die nach Weinrecht vorgeschriebenen Bücher führen, von der Pflicht zur Führung besonderer steuerlicher Aufzeichnungen zu befreien.


§ 28 Verbringen von Wein



(1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Hauptzollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme in den Betrieb des Empfängers.

(2) Für Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet gilt § 16 Abs. 6 entsprechend.

(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu den Absätzen 1 und 2 Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu treffen und darüber hinaus Verfahrensvorschriften für den Versandhandel aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet zu erlassen.