(1) Wird nach dem
Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach §
2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach §
3 zu ermitteln und nach §
4 auf die Wohnfläche anzurechnen.