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Synopse aller Änderungen der SeefiV am 14.05.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Mai 2008 durch Artikel 4 der BetrPrämDurchfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeefiV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SeefiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
SeefiV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Beschränkungen der Fischerei


(1) Für Zeiträume, für die zu erwarten ist, daß auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts die Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird, für die die gemeinschaftsrechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen Regelung in Höhe der voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen Fangquoten mengenmäßig beschränkt. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) macht die voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen Fangquoten im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Mit einer nach § 3 des Seefischereigesetzes erteilten Fangerlaubnis darf

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. in den ICES-Bereichen III a, b, c und d und in den ICES-Bereichen IV b und c östlich 4 Grad östlicher Länge nicht mit Fahrzeugen von mehr als 250 RT Bruttoraumgehalt,

(Text neue Fassung)

1. in den ICES-Bereichen III a, b, c und d und in den ICES-Bereichen IV b und c östlich 4 Grad östlicher Länge nicht mit Fahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 500,

2. im ICES-Bereich IIIc und im ICES-Bereich IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern

a) für die Fischerei auf Hering oder Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze nicht mit Fahrzeugen mit einer Motorenstärke von mehr als 588 Kilowatt (800 PS) und

b) im übrigen nicht mit Fahrzeugen mit einer Motorenstärke von mehr als 221 Kilowatt (300 PS)

gefangen werden. Die ICES-Bereiche sind festgelegt in der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Beschreibung der Abgrenzung der ICES-Untergebiete und Bereiche, die für Fischereistatistiken und Verordnungen im Nordost-Atlantik benutzt werden, vom 31. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. C 347 S. 14).

(3) Wird nach dem gemeinschaftlichen Fischereirecht die Verwendung bestimmter Motorenstärken als Zulassungserfordernis für Fischereifahrzeuge für die Fischerei in bestimmten Gebieten festgelegt, ist die Fischerei in diesen Gebieten mit Fischereifahrzeugen, die eine höhere als die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Motorenstärke aufweisen, verboten. Der Nachweis der Motorenstärke wird durch eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds erbracht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. entgegen § 2 Abs. 2 in einem dort bezeichneten Gebiet mit einem Fahrzeug von mehr als 250 RT Bruttoraumgehalt oder mit einer Motorstärke



1. entgegen § 2 Abs. 2 in einem dort bezeichneten Gebiet mit einem Fahrzeug mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 500 oder mit einer Motorstärke

a) bei der Fischerei auf Hering oder Sprotte von mehr als 588 Kilowatt (800 PS) oder

b) im übrigen von mehr als 221 Kilowatt (300 PS)

fängt,

2. entgegen § 2 Abs. 3 mit einem Fischereifahrzeug mit einer höheren Motorenstärke fischt,

3. entgegen § 3 Abs. 3 einem Kontrollbeamten die dort genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Überprüfung vorlegt oder den gesamten Fang, sämtliche Netze, sonstige Fanggeräte oder -vorrichtungen oder die Maschinenanlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einer Überprüfung zugänglich macht,

4. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 6 eine Kontrollmarke entfernt oder entgegen § 3 Abs. 4 Satz 7 ein mit einer Kontrollmarke versehenes Netz zum Fang benutzt,

5. entgegen § 3 Abs. 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6. entgegen § 3 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig das Fanggebiet verläßt, den Hafen aufsucht, das Fahrzeug anhält oder die Netze nicht nach Anweisung einholt,

7. entgegen § 4 Abs. 1 Fische nicht an einem zugelassenen Anlandeort anlandet oder

8. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.