1Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
2Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (
§ 53 Abs. 1) nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des
§ 108 Absatz 2 und
§ 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom
9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614