Änderung § 60 DRiG vom 15.06.2021

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§ 60 DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 60 DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen


(Text alte Fassung)

1 Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. 2 Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§ 53 Abs. 1) nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 83 Abs. 2 und § 84 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

1 Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. 2 Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§ 53 Abs. 1) nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 108 Absatz 2 und § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

 



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