Änderung § 76 DRiG vom 01.04.2009

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§ 76 DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 76 DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 62 Abs. 9 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 76 Altersgrenze


(Text neue Fassung)

§ 76 Altersgrenzen


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(1) Die Altersgrenze der Richter ist durch Gesetz zu bestimmen.

(2) Der Eintritt
in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3)
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß entsprechend § 48 Abs. 3 ein Richter auf seinen Antrag vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen ist.



(1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelaltersgrenze).

(2)
Durch Gesetz können besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist.




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